Vereinssatzung des HoFaLab e.V.

Präambel:

In dieser Satzung wird zur vereinfachten Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet, es sind ausdrücklich alle Geschlechter gemeint.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1.Der Verein trägt den Namen HoFaLab.

2.Er hat den Sitz in Hamburg.

3.Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

4.Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e.V.“.

5.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Schul-,Volks- und Berufsbildung, Forschung und Wissenschaft sowie von Kunst, Kultur und Stadtteilentwicklung. Verwirklicht wird der Vereinszweck durch den Aufbau einer FabLab genannten nicht-kommerziellen Werkstatt für einelokale Eigenproduktion.Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:

1.Bereitstellung einer räumlichen, technischen und personellen Infrastruktur, die die Besucher anregt und befähigt, zum eigenen und gemeinschaftlichen Nutzen Kunst- und Designobjekte, Maschinen, Alltagsgegenstände sowie Mechanik-, Elektronik-, Hardware-und Software-Komponenten selbst zu entwerfen und herzustellen.

2.Wissensvermittlung in den Bereichen: digitale Eigenproduktion, allgemeine Fertigungsverfahren inklusive der zugehörigen Werkstoffkunde, Selbstbau von Werkzeugmaschinen, Handwerkstechniken, neue Technologien, Computer und neue Medien.

3.Entwicklung und Forschung im Bereich frei lizenzierter Produktionsmaschinen (Software und Hardware).

4.Veranstaltung von Schulungen und Workshops zur Aus- und Weiterbildung.

5.Durchführung von Bildungsveranstaltungen und Workshops speziell für Kinder, Jugendliche und Schüler; Kooperationen mit Schulen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

6.Durchführung von Projekten in den o.g. Bereichen. Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Tagungen zu Themen der o.g. Themenbereiche.

7.Einbindung künstlerischer Arbeiten zu den Bereichen Gesellschaft, Kultur, Design, Fertigungs- und Handwerkstechniken, Computer, neue Medien in das Vereinsleben unter anderem durch Ausstellungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4.Sollen ordentliche Mitglieder des Vereins oder Mitglieder der Organe des Vereins für die Ausübung genau zu definierender Tätigkeiten angestellt werden oder ihre Tätigkeit in anderer Form entlohnt bekommen, so ist hierfür der Abschluss eines schriftlichen Vertrages erforderlich.

5.Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keineRückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

6.Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in §3 Abs. 1 gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft, Beiträge

1.Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.

2.Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.

3.Für die Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag in Textform zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb von drei Monaten. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

4.Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Sie haben Rechte und Pflichten aus dieser Satzung, insbesondere haben sie ein Stimmrecht.

5.Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung.

6.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

7.Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.

8.Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

9.Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein insbesondere durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht.

§ 5 Beitragsordnung

1.Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfacheMehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

2.Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden.

§ 6 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind

1.der Vorstand und

2.die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern, und zwar:

a) dem Vorsitzenden,

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

c) bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

2.Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Vorsitzende unddie beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

3.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

4.Bei Rechtsgeschäften, die eine Summe von EUR 10.000,00 überschreiten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Abweichend davon kann die Mitgliederversammlung den Vorstand im Vorhinein dazu ermächtigen, Geschäfte in einem zu bestimmenden finanziellen Rahmen ohne weitere Rücksprache zu tätigen.

5.Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung oder Neuwahl im Amt.

6.Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

7.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder und Fachleute delegieren und Vollmachten erteilen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

8.Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit freigestellt.

9.Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

10.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

11.Beschlüsse des Vorstands können schriftlich per E-Mail oder bei Eilbedürftigkeit auch fernmündlich gefasst werden.

§ 8 Kassenprüfer

1.Zur Kontrolle der Haushaltsführung wählt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr.

2.Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.

3.Nach Durchführung seiner Prüfung gibt er dem Vorstand Kenntnis von seinem Prüfungsergebnis und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

4.Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellter des Vereins sein.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

3.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.

4.Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:

a) Aufgaben des Vereins

b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

c) Beteiligung an Gesellschaften

d) Aufnahme von Darlehen ab EUR 5000

e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

f) Mitgliedsbeiträge

g) Satzungsänderungen

h) Auflösung des Vereins

5.Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

6.Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Eine geheime Abstimmung bzw. Wahl ist auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder von einem Viertel der stimmberechtigten Anwesenden durchzuführen.

7.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8.Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich und eine rechtzeitige Ankündigung über die Abstimmung in der Einladung zur Mitgliederversammlung notwendig.

9.Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

10.Ein Vorstandsmitglied führt das Protokoll bei Mitgliederversammlungen, es steht den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlichniederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung in einem oder mehreren Bereichen der Schul-, Volks- und Berufsbildung, Forschung und Wissenschaft sowie der Kunst, Kultur und Stadtteilentwicklung.

 

Hamburg, 13. Oktober 2020

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